AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Handwerksleistungen

§ 1 Grundlagen des Vertrags

(1) Vertragsgrundlagen in nachfolgender Reihenfolge sind:

(a) individuell getroffene, schriftliche Vereinbarungen
(b) die in §§ 1-9 niedergelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(c) die VOB Teil B, in der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit ausdrücklich drauf verwiesen wird. Dem Auftraggeber wird auf Verlangen die VOB Teil B ausgehändigt.
(d) das gesetzliche Werkvertragsrecht (BGB).

(2) Der Auftraggeber unterwirft sich diesen Vertragsbedingungen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Aufträge. Arbeiten und Leistungen, die sich auf das im Vertag auf Seite 1 Bezeichnete Bauvorhaben beziehen.

(3) Von § 1 (1) abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der vorherigen schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

§ 2 Vergütung

(1) Die auf Seite 1 aufgeführten Maßangaben beruhen auf
Angaben des Auftraggebers und sind unverbindlich. Weichen Aufmass und /oder Euro Beträge im Angebot merklich von den beiderseits zu verstehen geglaubten Annahmen ab, besteht Erklärungsirrtum Mit Recht auf Änderung des Angebots. Die Rechnungsstelle erfolgt nach dem tatsächlichen Aufmaß und nach angefallenem Materialverbrauch, wobei sämtlichen Öffnungen an Fassaden bis 2,5 qm übermessen werden.
(2) Regiearbeiten werden nach tatsächlichem Zeitaufwand und Materialpreis abgerechnet, zuzüglich An- und Abfahrt, Kfz- und Maschinenkosten. Auf die Regiekosten ist vom Auftraggeber ein pauschaler Zuschlag von 5% aus den Nettoregiekosten für Kleinmaterial zu bezahlen. Der pauschale Zuschlag entfällt, soweit das gesamte Bauvorhaben in Regie durchgeführt wird.
(3) Architektenleistungen sind im Vertag nicht enthalten. Jedwede Architektenleistung ist gesondert nach HOAI, in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung, zu vergüten.
(4) Sämtliche Preise sind Nettopreise. Die am Tag der Rechnungsstellung Gültige Mehrwertsteuer kommt gesondert hinzu.
(5) Für Verträge, die ohne Verschulden des Auftragnehmers nicht innerhalb von 3 Monate nach Vertragsschluss ausgeführt werden, gelten deren, zur Zeit des Beginns der Leistungen, gültigen Preise.
(6) Für den Zeitpunkt der Lieferung gelten Nachberechnungen durch Lohn- und Materialpreiserhöhung sowie öffentliche Abgaben und Containerkosten als vereinbart.

§ 3 Auftragsdurchführung

(1) Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Die Ansprüche des Auftragsgebers im Fall verspäteter Leistungserbringung durch den Auftragnehmer bestimmen sich ausschließlich nach § 636 Abs. 1 Satz 2, Absatz II BGB. Die Anwendung des § 636 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ausgeschlossen.
(2) Eine Überschreitung des Leistungstermins liegt nicht vor, wenn in Folge von dem Auftragnehmers nicht zu vertretender Umstände ( z. B. Streik, Witterungseinflüsse, höhere Gewalt, fehlende Selbstbelieferung u. a.) der vereinbarte Leistungstermin nicht eingehalten werden kann. Verweigert in diesem Falle der Auftraggeber eine Verlängerung der Leistungsfrist, so hat der Auftragnehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Erhöht sich der Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, so tritt eine entsprechende Verschiebung der Leistungstermins ein.
(3) Sieht das Gesetz eine Nachfristsetzung vor, so hat dieses schriftlich zu erfolgen und mindestens 4 Wochen ab Zugang derselben zu betragen.
(4) Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind gegen den Auftragsnehmer ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Auftragsnehmers, ihres Vertreters, sowie von Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorliegt.
(5) Die Verteilung der Gefahrentragung vor Abnahme des Werkes bestimmt sich nach § 7 VOB Teil B.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle, den dem Auftragnehmer gelieferten, Sachen bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller, aus dem Vertag entstandenen, Verbindlichkeiten sein Eigentum.
(2) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereinigung, Vermietung oder anderweitige Überlassung der Sachen ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig. Bei unzulässiger Einwirkung auf die gelieferte Ware hat der Auftragnehmer ohne Festsetzung auf den Eigentumsvorbehalt das Recht, die gelieferten und eingebauten Waren gegen Entgelt heraus zu verlangen. Bei Herausgabe der Ware ist der Auftraggeber zum kostenlosen Rücktransport und zum Ersatz einen etwaigen Minderwertes verpflichtet.
(3) Geht das Eigentum infolge Einbaus der gelieferten Materialien in ein Gebäude des Auftraggebers unter, bleibt der Auftragnehmer dennoch berechtigt, die von ihm eingebauten Sachen wegzunehmen und sich wieder anzueignen, wenn der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist. Der Auftraggeber hat einen etwaigen Minderwert sowie die, anlässlich der Entfernung der Einbauten anfallenden Kosten, unabhängig von seiner vertraglichen Zahlungspflicht, zu erstatten.

§ 5 Abnahme

(1) Verlangt der Auftragnehmer nach Fertigstellung die Abnahme der Leistung, so hat der Auftraggeber diese binnen 8 Werktage durchzuführen.
(2) Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(3) Wird die Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von 8 Werktagen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung (Rechnung) über die Fertigstellung als abgenommen.
(4) Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme ab diesem Zeitpunkt als erfolgt.

§ 6 Gewährleistung / Mängelrügen

(1) Die Anzeige wegen offensichtliche Mängel muss schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Lieferung der Sache oder Fertigstellung des Werkes bei dem Auftragnehmer eingegangen sein, sonst verliert der Auftraggeber seine Gewährleistungsansprüche.
(2) Unberechtigt erteilte Mängelrüge führt zur Berechnung der Besichtigungs- bzw. Nachbearbeitungskosten.
(3) Bei, im Rahmen durchgeführter Altbausanierungen, unvermeidlichen Sachbeschädigungen, wie z. B. Schäden an Tapeten, Putz, Fliesen, Einbauten, Beleuchtungen, Gartenanlagen, kann keine Haftung übernommen werden, es sei denn, alle Teile werden vorher abmontiert oder, falls möglich, gesondert geschützt.
(4) Sollten sich im Rahmen durchgeführter Altbausanierungen spezifische Fachregeln situationsbedingt, im seltenen Einzelfall, nicht einhalten lassen, so kann in diesen abgesprochen Einzelfällen keine Gewährleistung übernommen werden.
(5) Geringe Abweichungen in den Abmessungen, Ausführungen und Farbtönen gelten nicht als Mängel i. S. d. Gewährleistungsvorschriften. Sonderanfertigungen oder Maßanfertigungen können nicht zurückgenommen werden. Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Zulieferer.
(6) Soweit der Auftragnehmer mit Nachbesserungsarbeiten bzw. Mängelbeseitigungsmaßnahmen beauftragt wird, die aufgrund mangelhafter Leistungen eines zuvor beauftragten Unternehmens erforderlich sind, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für am Bauwerk bei Durchführung dieser Arbeiten entstehende weitere Schäden, soweit diese durch die mangelhafte Leistung des Dritten bedingt sind.
(7) Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn dies vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Die Angestellten und Verkaufsvertreter des Auftragnehmers sind nicht bevollmächtigt, ohne schriftliche Vollmacht Eigenschaften zuzusichern.
(8) Risse und Haarrisse, die sich durch statische Entlastung bei Umbaumaßnahmen, insbesondere bei Dacharbeiten, im Innenbereich bilden können, sind aufgrund ihrer Unvermeidbarkeit nicht Teil der Gewährleistung und bilden keine Reklamationsgrundlage.
(9) Haarrisse in einem Voll-Wärme-Schutz von bis zu 0,2 mm mit mineralischem Putz sind systembedingt, für die Funktion des Putzes nicht beeinträchtigend, und sind innerhalb nach Din 18559, Teil 2 von der Gewährleistung ausgeschlossen. Daraus ergibt sich daher auch kein Mangel.
(10) Im Übrigen regelt sich die Gewährleistung nach §13 VOB Teil B.

§7 Bezahlung

(1) Der Auftragnehmer wird das Recht eingeräumt, bei Beginn der Auftragsausführung 40% der voraussichtlichen Nettovergütung sowie, bei entsprechendem Arbeitsfortschritt, bis zu 90% zu verlangen.
(2) Ansonsten ist die Werklohnforderung nach Abnahme des Werkes und Rechnungsstellung fällig. Die Bezahlung hat grundsätzlich in bar oder banküblichem Zahlungsverkehr und ohne jeglichen Abzügen zu erfolgen. Forderungsabtretungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Zahlungen an Beauftragte dem Auftragnehmer dürfen nur geleistet werden, wenn der Beauftragte eine schriftliche Inkassovollmacht vorlegt.
(3) Aufrechnung ist nur mit unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderung zulässig.
(4) Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, wenn es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(5) Die Ansprüche des Auftragsgebers aus diesem Vertag und aus unerlaubter Handlung sind nicht abtretbar.

§ 8 Pauschalierung / Schadensersatz

Stehen dem Auftragnehmer Schadenersatzansprüche zu, Schadenersatz kann sie ohne Nachweis 30% der Nettovertragssumme als Entschädigung einschließlich des entgangen Gewinns verlangen. Ihr bleibt der Nachweis etwaig höheren Schadens vorbehalten. Gleiches gilt insbesondere auch, wenn der Auftraggeber vom Vertag zurücktritt bzw. kündigt oder nicht abnimmt. Es bleibt dem Auftraggeber unbenommen, einen etwaig geringen Schaden nachzuweisen.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Mündliche Abreden, nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(2) Gerichtsstand ist, soweit nicht anders vereinbart, 89312 Günzburg.
(3) Sollten einzelne dieser Bedingungen unwirksam sein oder durch rechtskräftiges Gerichtsurteil für unwirksam erklärt werden, so wird hiervon die Geltung der übrigen nicht berührt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Kranservice

I. Allgemeiner Teil

1. Allen unsern Leistungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen (z. B. KVO, CMR, AdSp.). Abweichende Abreden oder Geschäftsbedingungen gelten, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurden.

2. Kranleistungen im Sinne dieser AGB werden in zwei Regelleistungen erbracht.
2.1 Krangestellung bezeichnet die Überlassung von ortsveränderlichem Hebezeug samt Bedienpersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Anweisungen.
2.2 Kranarbeiten ist Güterbeförderung. Insbesondere das Anheben, Bewegen und Ortsveränderung von Lasten und/ oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines ortsveränderlichen Hebezeug und bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarten Hebemanöver durch den Unternehmer nach dessen Weisungen und Dispositionen.

3. Transportleistungen im Sinn dieser Geschäftsbedingungen ist die Beförderung ist die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr sowie die Bewegung oder Ortsveränderung von Gütern mittels besonderer Transporthilfsmittel wie z. B. Panzerrolle o. ä.

4. Alle unsere Angebote sind freibleibend und bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Für mündliche- und fernmündliche- Mitteilungen, Zusagen, Erklärungen und sonstige Vereinbarungen übernehmen wir keine Haftung. Die Beweislast für mündliche Vereinbarungen trägt jedoch derjenige, der sich drauf beruft. Baustellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen, z.B. über Be- und Entladeort, Kranplatz usw. müssen von den Partner zu ihrer Gültigkeit schriftlich bestätigt werden.

5. Verträge, deren Durchführung der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen, insbesondere gemäß §1812 und §22 II- IV und § 29 III und § 46 I Nr. 5 StVO sowie §70 StVZO, werden unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis- bzw. Genehmigungserteilung geschlossen.

6. Gebühren und Kosten für behördliche Auflagen sowie Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen sowie Polizeibegleitgebühren und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

7. Wir sind berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung einzuschalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

8. Wir sind berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach sorgfältiger Prüfung von oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsverrichtungen aller Art wesentliche Schäden an fremden und/ oder eigenen Sachen und/ oder Vermögenswert bzw. Personenschäden zu befürchten sind.

9. Das Rücktrittsrecht entfällt, wenn wir die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Frachtführer) nicht beachtet haben. Im Fall des Rücktritts wird bei Kranleistungen das Entgelt anteilig berechnet. Bei Transportleistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

10. Bei Kranleistungen und Transportleistungen gelten ergänzend die allgemein bekannten BSK-Geschäftsbedingungen

II. Besonderer Teil

1. Abschnitt: Krangestellung

Besteht unserer Leistung in der Überlassung eines ortsveränderlichen Hebezeuges samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Anweisungen und Disposition, so haften wir nur auf Überlassung eines im allgemeinen und im Besonderen geeigneten ortsveränderlichen Hebezeug, das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den Regeln der Technik TÜV- und UVV- geprüft sowie betriebsbereit ist. Für das überlassene Personal haften wir nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum sog. Auswahlverfahren.

2. Abschnitt: Kranarbeiten und Transporte
2.1 Pflichten des Unternehmers und Haftung

2.1.1 Wir verpflichten uns alle ihm erteilten Aufträge unter Beachtung der einschlägigen Regel der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen.

2.1.2 Wir verpflichten uns insbesondere, allgemein und im Besonderen geeignete Transportmittel und Hebezeug, die betriebsbereit, betriebssicher und nach den geltenden Bestimmungen TÜV- und UVV- geprüft sind, zum Einsatz zu bringen. Darüber hinaus verpflichten wir uns, allgemein und im Besonderen geeignetes Bedienpersonal (Kranführer und Kranfahrer), das mit der Bedienung des Transportmittel bzw. des Hebezeug vertraut ist, zur Verfügung zu stellen. Wir stellen darüber hinaus notwendige Hilfs-, Einweise- und sonstiges Personal sowie den ggf. erforderlichen Anschläger auf Kosten des Auftragsgebers.

2.1.3 Besteht die Hauptleistung des Unternehmers in der Kranarbeit und/oder Transportleistungen so gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Fachvertrag.

2.1.4 Die Haftung der Firma Kilian Eberhard ist jedoch begrenzt auf Euro (500.00,00) je Schadensereignis.

2.1.5 Der Auftraggeber kann gegen Zahlung eines zu vereinbarenden Zuschlag auf das Auftragsentgelt einen Wert des Gutes angeben, der den Nr. 14 übersteigt; in diesem Fall tritt der Angegebene Betrag an die Stelle des Höchstbetrages.

2.1.6 Können Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist zur Erhebung außervertraglicher Ansprüche führen, so können wir wie auch das von uns eingesetzte Personal oder der von uns beauftragte Subunternehmer oder das von diesem eingesetzte Personal auf diese AGB berufen die unsere Haftung ausschließen oder den Umfang der zu leistenden Entschädigung bestimmen oder begrenzen.

2.1.7 Ausgeschlossen von unseren Haftung sind unvorhersehbare Schäden die durch Verzögerungen und die Nichteinhaltung von Terminen, dem Ausfall von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen oder durch ähnliche Sachverhalte sowie durch Streik, Stau und Straßensperrung oder höhere Gewalt entstehen und eine zumutbare Reaktion nicht mehr möglich ist. Verletzten wir oder unser Führungspersonal die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmann ( Frachtführers ) haften wir nur bis zur Höhe des vereinbarten Auftrag Entgeltes, sofern nicht die Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

2.2 Pflichten des Auftragsgebers und Haftung

2.2.1 Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrecht zu halten. Er ist verpflichtet das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereitem und geeignetem Zustand zur Verfügung zu halten. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, die richtigen Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften und Gutes ( z. B. Schwerpunkt usw.) sowie im Fall von Kranleistungen die Anschlagpunkte rechtzeitig anzugeben.

2.2.2 Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmung, der Eigentümer zu besorgen und uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen.

2.2.3 darüber hinaus haftet der Auftraggeber dafür, dass die Boden- , Platz-, und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie an den Zufahrtswegen , auch auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätze- eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten auf die genannten Verhältnisse, Lage und das Vorhandensein von unterirdischen Leistungen. Schächten und sonstigen Hohlräumen hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen. Versäumt der Auftraggeber dieses Hinweispflicht, haftet er alle daraus entstanden Schäden, auch für Sach- und Sachfolgeschäden sowie Vermögensschäden an unseren Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen.

2.2.4 Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftragsgebers.

2.2.5 Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne unserer Zustimmung dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisung erteilen, die von vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderhandeln.

2.2.6 Der Auftraggeber übernimmt die Gewähr und Gefahr dafür, dass von im bereitgestellte Ausrüstung ( z. B. Traversen, Schäkel o. ä. ) für die Ausführung der Arbeiten geeignet sind und den gesetzlichen Bestimmungen ( TÜV, UVV, BG- Abnahme) entsprechen.

2.2.7 Verletzt der Auftraggeber die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs- und Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber uns auch ohne Verschulden für jeden daraus entstehenden Schaden.

III. Schlussbestimmung
Zahlung und Aufrechnung

1. Unsere Leistungen sind Vorleistungen und nicht Skonto abzugsberechtigt. Unsere Rechnungen sind nach Erfüllung des Auftrags sofort nach Rechnungserhalt zu begleichen, soweit nach Auftragserteilung nicht anderes vereinbart wurde. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestritten oder rechtskräftigen feststellen Gegenforderung zulässig.

2. Soweit kein Festpreis für die Ausführung des Auftrags vereinbart wurde, berechnen wir Stundenverrechnungssätze zuzüglich der An- und Abfahrten, Ballast- und Zusatzteiltransport zur und von der Baustelle. Jede angefangene Stunde wird danach auf die nächste halbe Stunde aufgerundet. Das Auf- und Abrüsten sowie Ein- und Ausfahren an der Baustelle wird zur Arbeitszeit gezählt. Zuschläge für Versicherungen und Allgemeinkosten werden separat ausgewiesen und berechnet.

3. Außerhalb der Regelarbeitszeiten berechnen wir folgende Zuschläge vom Stundenverrechnungspreis 25% für Überstunden, 50% für Nachtstunden, 60% Sonntagsstunden und 150% für Feiertagsstunden. Regelarbeitszeiten sind: Mo. Bis Fr. 7.00 bis 16.00 Uhr.

4. Kurzeinsätze außerhalb der Regelarbeitszeit werden mit mindestens drei Arbeitsstunden abgerechnet.

5. Falls Arbeiten von uns witterungsbedingt eingestellt werden müssen oder falls Verzögerungen, Ausfall- oder Wartezeiten für unser Personal, Kräne, Fahrzeuge und Geräte, die nicht von uns zu vertreten sind, anfallen, werden Wartezeiten bis zu 10 Stunden täglich mit 65% des Verrechnungspreises berechnet.

6. Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen ist ausschließlich der Firmensitz. Alle von uns abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.

7. Sollten aus Rechtsgründen Teile dieser AGB unwirksam sein oder werden, oder sie im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt; § 139 BGB ist insofern abbedungen.